Die angestrebte Firma „argelaw RechtsanwaltsGmbH" widerspricht dem klaren Wortlaut des § 1b Abs 1 RAO. Sie enthält einerseits nicht den Namen eines Rechtsanwaltes, andererseits jedoch einen Sachbestandsteil, der, auch unter Berücksichtigung des Wortteiles „law", was lediglich „Recht" bedeutet, keinen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft darstellt. Darüber hinaus liegt auch die Verwechslungsfähigkeit und die Täuschungseignung des Firmenteiles „arge" selbst unter Mitberücksichtigung der Schreibweise in Kleinbuchstaben mit eklatanter Deutlichkeit vor.
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