Aus § 16 Abs 2 Z 2 MRG folgt, dass die jeweiligen Zuschläge mit den bei der Ermittlung des Richtwerts abgezogenen Baukostenanteilen begrenzt sind. Der Abzug der Baukostenanteile ist ausdrücklich in §3 Abs4 RichtWG geregelt. § 3 Abs6 RichtWG handelt hingegen von betragsmäßiger Ermittlung des Richtwerts an sich, eignet sich daher nicht zur Definition der Zuschlagsbegrenzung, wie sie in § 16 Abs2 Z 2 MRG vorgenommen wurde. Ein Aufzugszuschlag ist daher nur mit dem sich aus § 3 Abs 4 RichtWG ergebenden Betrag angemessen.
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