RS0120402 – OGH Rechtssatz
Das Kartellgericht ist gemäß § 42f Abs 1 KartG1988 zuständig und iVm § 25 Abs 2 KartG 1988 befugt, auf Grund eines Individualantrags eines Unternehmens nach § 25 Abs 3 Z 3 KartG 1988 die Durchführung einer nach Art 81 Abs 1 EG verbotenen Vereinbarung zwischen Mitgliedern einer Kreditinstitutsgruppe im Sinn des § 30 Abs 2a BWG zu untersagen.