JudikaturOGH

RS0120454 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. August 2007

Das maßgebliche Kriterium für die in § 74 Abs 1 Z 10 StGB geforderte bargeldvertretende oder bargeldersetzende Funktion des unbaren Zahlungsmittels ist die Verwendbarkeit gegenüber einer Vielzahl von Personen, das heißt, dass es im allgemeinen Zahlungsverkehr eingesetzt werden kann.

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