RS0120454 – OGH Rechtssatz
Das maßgebliche Kriterium für die in § 74 Abs 1 Z 10 StGB geforderte bargeldvertretende oder bargeldersetzende Funktion des unbaren Zahlungsmittels ist die Verwendbarkeit gegenüber einer Vielzahl von Personen, das heißt, dass es im allgemeinen Zahlungsverkehr eingesetzt werden kann.