§ 17 Abs 1 MRG normiert die grundsätzlich gleichförmige Verteilung der Betriebskosten nach dem Verhältnis der Nutzflächen der vermieteten Objekte. Der Gesetzgeber hat hiebei die Einzelfallgerechtigkeit gegenüber der Verrechnungsvereinfachung zurückgesetzt.
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