JudikaturOGH

RS0120343 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2005

Der durch die Aufschiebung der Exekution (§ 44 EO) dem betreibenden Gläuubiger verursachte Verzögerungsschaden (Befriedigungsausfall oder Veranlagungsentgang infolge verspäteter Befriedigung) wird durch den Zuschlag des Versteigerungsobjekts an den betreibenden Gläubiger nicht beeinflusst.

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