RS0120329 – OGH Rechtssatz
Auf das Verfahren zur Bewirkung eines Wechsels in der Person des Sachwalters ist § 128 AußStrG nicht anzuwenden. Unanwendbar sind aber auch die anderen Sonderbestimmungen betreffend das Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§§ 117 ff AußStrG), maßgebend sind vielmehr die Allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Außerstreitgesetzes.