JudikaturOGH

RS0120412 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 2005

Der einstweilige Mietzins nach § 382f EO dient der Regelung einer künftigen Leistung für die Dauer des anhängigen Kündigungs- oder Räumungsverfahrens. Er ist nicht für die Vergangenheit bestimmt. Der Tag der Antragstellung ist der maßgebende (früheste) Zeitpunkt für den Zuspruch von einstweiligem Mietzins.

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