RS0120284 – OGH Rechtssatz
Der unbedingt erbserklärte Erbe kann sich zur Rechtslage des AußStrG 1854 seiner unbeschränkten Haftung durch einen, wenn auch im Namen des Nachlasses gestellten, Antrag auf Überlassung an Zahlungsstatt nach § 73 AußStrG 1854 nicht entziehen.