Die Tätigkeit an einer Fachhochschule als „Lehrende" ist nicht gleichartig und gleichwertig mit der Tätigkeit an einer Universität, hier insbesondere als Assistent unter der Supervision eines Institutsvorstandes der juridischen Fakultät. Sie ist für eine spätere „Ausübung der Rechtsanwaltschaft" auch nicht (im Sinn des § 2 RAO) dienlich.
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