Eine Anrechnung von Ersatzzeiten einer Alternativpraxis an den in § 2 Abs 1 RAO angeführten ähnlichen (d.h. nicht identen) Ausbildungsstellen erfordert eine zweistufige Beurteilung: Zunächst ist - genauso wie etwa bei der Prüfung einer im Sinne des § 2 Abs 1 RAO gleichartigen praktischen Verwendung im Ausland - zu prüfen, ob diese Tätigkeit eine „gleichartige" - im Vergleich zu den im Gesetz angeführten Ersatzpraxiszeiten - ist; erst wenn dies zutrifft, so ist - analog § 2 Abs 3 Z 2 RAO - zu prüfen, ob die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit für die spätere Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist.
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