RS0120193 – OGH Rechtssatz
Infolge analoger Anwendung des § 477 Abs 2 StPO (bzw. § 295 Abs 2 StPO) ist auch im Fall der nur zugunsten des Angeklagten erfolgten Wiederaufnahme des Strafverfahrens die Verhängung einer unbedingten Geldstrafe an Stelle der ursprünglichen bedingten Freiheitsstrafe zwar grundsätzlich zulässig, jedoch von Antrag oder Zustimmung des Angeklagten abhängig.