Ein Fußballverein hat gegenüber einem Fernsehveranstalter eine mit einem Monopolisten vergleichbare Stellung, wenn dem Fernsehveranstalter die Kurzberichterstattung gemäß § 5 FERG durch Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) in der Form gestattet ist, dass ihm das Signal ab „Heck Ü-Wagen" zur Verfügung zu stellen ist. Der Fußballverein darf dem Fernsehveranstalter den Zutritt zum Stadion nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen unter Berufung auf sein Hausrecht verweigern.
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