RS0120127 – OGH Rechtssatz
Ein Verfahrensmangel iS der Z 2 bis 4 des § 281 Abs 1 StPO ist erst dann anzunehmen, wenn der Vorsitzende, im Fall der Z 4 aber regelmäßig der Gerichtshof, seiner Überprüfungspflicht mangelhaft nachgekommen ist. Bloß objektives Vorliegen eines Sachverhaltes, der einer Nichtigkeit begründenden Vorschrift subsumierbar ist, genügt dafür nicht.