JudikaturOGH

RS0120135 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juli 2019

Die subjektive Besorgnis einer wissenschaftlich nicht erwiesenen Gefährdung stellt keine objektive Beeinträchtigung des Gebrauchs dar, die eine Mietzinsminderung rechtfertigt. Eine objektive Minderung der Lebens- und Wohnqualität im unmittelbaren Umfeld der Mobilfunksendeanlage wurde nicht festgestellt.

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