JudikaturOGH

RS0120126 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juni 2025

Undeutlichkeiten und Widersprüche hinsichtlich im Wahrspruch enthaltener Feststellungen können aus dem Grund des § 345 Abs 1 Z 9 StPO nur nach den auch für das schöffengerichtliche Verfahren geltenden Regeln, mithin nur bezüglich entscheidender Tatsachen, erfolgreich vorgebracht werden.

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