JudikaturOGH

RS0120063 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Mai 2005

Da es sich bei Leistungen des Verbandes der Versicherungsunternehmer Österreichs aufgrund des multilateralen Garantieabkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros um einen „quasi versicherungsrechtlichen" Regressanspruch handelt, können Rechte und Pflichten erst durch die Regulierung (= Anspruchserhebung) durch das behandelnde Büro entstehen. Die Verjährung eines solchen Regressanspruchs richtet sich daher nach dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Zahlenden Büros durch das Behandelnde Büro (durch Verlangen und Nachweis der Zahlung) und nicht nach den Regeln der Legalzession gemäß § 158c VersVG.

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