RS0119943 – OGH Rechtssatz
Trinkgelder eines Zahlkellners gelten gemäß § 49 Abs 1 ASVG als Entgelt; ihre Höhe wird entweder durch Aufzeichnungen des Dienstgebers, durch Erhebungen oder Schätzungen (§ 42 Abs 3 ASVG) oder durch Pauschalierung (§ 44 Abs 3 ASVG) ermittelt. Zwischen den Leistungen des Sozialversicherungsträgers im Rahmen einer Versehrtenrente und dem Schadenersatzanspruch des Verletzten auf Entgang des Trinkgeldes besteht daher sachliche Kongruenz.
