JudikaturOGH

RS0119861 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2024

Die Verjährungsfrist eines Anspruchs nach § 1042 ABGB folgt aus Gründen des Schuldnerschutzes der des getilgten Anspruchs. Der Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB unterliegt daher keiner längeren Verjährung als der ihm zugrunde liegende Schadenersatzanspruch.

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