JudikaturOGH

RS0119821 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 2005

Ein Unterhaltsschuldner, gegen den der Präsident des Oberlandesgerichts geleistete Unterhaltsvorschüsse mangels schuldbefreiender Zahlungen gemäß § 31 Abs 1 UVG zwangsweise hereinbringt, kann im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung in analoger Anwendung des § 84 EO einwenden, der ausländische Exekutionstitel, der der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zugrunde liege, sei in Österreich nicht vollstreckbar; in diesem Fall ist auch § 84a Abs 2 EO analog anzuwenden.

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