JudikaturOGH

RS0119805 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 2005

Die zur „Wiederanbringung" des verbesserten Schriftsatzes gesetzte Frist ist auch dann eine Frist des Prozessrechts, wenn die Verbesserung der Behebung von Mängeln eines in einer materiellrechtlichen Frist einzubringenden Antrags diente. § 89 GOG ist daher anzuwenden. (Hier: Frist des § 95 EheG, Antrag auf nacheheliche Aufteilung.)

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