RS0119740 – OGH Rechtssatz
Für die Erfüllung des im § 255 Abs 4 ASVG vorgesehenen Tätigkeitszeitraumes von mindestens 120 Kalendermonaten in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag sind auch gleichartige, nach dem GSVG versicherte selbständige Tätigkeiten zu berücksichtigen.