RS0119833 – OGH Rechtssatz
Die in § 96 VersVG vorgesehene Kündigungsmöglichkeit nach Eintritt des Versicherungsfalles ist analog auf die Kündigung in allen Sparten der Sachversicherung zu erstrecken. Diese Bestimmung ist nicht sittenwidrig iSd § 879 Abs 3 ABGB.