Der Versetzungsbegriff dieser Bestimmung ist ausschließlich örtlich orientiert. Die mit einer Änderung der Tätigkeit verbundene („funktionelle") Versetzung ist im VBG nicht geregelt. Die Möglichkeit zur funktionellen Versetzung des Vertragsbediensteten steht daher ohne seine Zustimmung nur im Rahmen des Dienstvertrages zu.
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