Nichtigkeit iSd Z 1 des § 281 Abs 1 StPO liegt nur bei willkürlichem Austausch der Laienrichter vor. Es besteht kein Anspruch darauf, dass an einer neu durchgeführten Hauptverhandlung ausschließlich jene Laienrichter teilzunehmen hätten, die der früheren beiwohnten.
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