Das Verfahren über eine einstweilige Maßnahme gemäß § 19 Abs 1 DSt ist kein Strafverfahren, es kommt auch nicht darauf an, ob die vom Gesetz dazu vorausgesetzten schweren Nachteile eingetreten sind, für ihre Anordnung genügt die Besorgnis deren Eintreten im Falle weiterer Tätigkeit des davon Betroffenen. Deshalb kann nach dem Gesetz diese Maßnahme getroffen werden, wenn ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist. Zweck der einstweiligen Maßnahme ist somit nicht erst die Hintanhaltung schwerer Nachteile, besonders für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung insgesamt oder das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes, sondern bereits die Ausschaltung der Möglichkeit des Eintrittes solcher.
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