JudikaturOGH

RS0119672 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2015

Da die in § 3a Abs 2 Z 5 beziehungsweise § 3a Abs 3 IESG normierten Austrittsobliegenheiten keinen Pönalecharakter haben, kann, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass die Verletzung der Austrittsobliegenheit auf den Umfang der Leistungspflicht der beklagten Partei keinen Einfluss hatte, die Verletzung der Austrittsobliegenheit nicht anspruchsvernichtend wirken.

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