2Ob142/06f—OGH Entscheidung
21. September 2006
…Gefahr künftigen rechtswidrigen Verhaltens (Wiederholungsgefahr) gegeben ist (RIS-Justiz RS0111640), wobei die Gefahr auch bloß ähnlicher Rechtsverletzungen ausreicht, weshalb insoweit auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht (7Ob207/04y). Die bloße Abgabe einer eingeschränkten und damit unvollständigen Unterlassungserklärung schließt die Wiederholungsgefahr somit nicht aus. Die Veröffentlichung in einem österreichweiten Medium ist nicht zu beanstanden…