Die der Gewerbeordnung unterliegenden gewerblichen Tätigkeiten unterliegen nicht dem Begriff des freien Berufs nach § 6 EGG. Der Betriebs-, Wirtschafts- oder Unternehmensberater übt keinen freien Beruf im Sinn der zitierten Gesetzesstelle aus (so schon 6Ob10/00i).
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