Eine die Höhe der Kaskoversicherungsprämie betreffende Preisgleitklausel muss zweiseitig sein, also bei entsprechend langer Schadens- bzw Leistungsfreiheit auch eine entsprechende Prämiensenkung vorsehen.
Eine Bemessung der Kasko-Versicherungsprämie nach dem Schadensverlauf ist unter dem Gesichtspunkt des in §6 Abs1 Z5 KSchG normierten Gebotes der Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln, die bloß einseitig einen Malus im Fall von Versicherungsleistungen festsetzen, wie im gegebenen Fall, unzulässig.
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