Von einer die Erschöpfung hindernden Veränderung des Zustands der Ware nach ihrem Inverkehrbringen ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Veränderung in die Produktidentität eingreift, weil dadurch die Garantiefunktion der Marke in Bezug auf den Originalzustand der Ware beeinträchtigt wird. Nicht nur das Umpacken eines Produkts, sondern auch das Wiederbefüllen eines mit der Marke gekennzeichneten Originalbehälters bildet eine Markenrechtsverletzung, wenn beim Weitervertrieb die ursprüngliche Marke auf dem Behältnis belassen wird.
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