JudikaturOGH

RS0119353 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 2025

Die allgemeine Fürsorgepflicht gebietet dem Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass die Persönlichkeitssphäre der in seinen Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer nicht durch unsachliche Belästigungen durch andere Arbeitnehmer beeinträchtigt wird ("Mobbingverhalten" wegen einer spezifischen sexuellen Orientierung).

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