Bezieht sich der Revisionswerber ausdrücklich auf bestimmte Feststellungen, dann ist der Revisionsgegner dazu verhalten, diese ihm nachteiligen Feststellungen beziehungsweise die Nichterledigung seiner Beweisrüge in seiner Berufung in der Revisionsbeantwortung zu rügen; andernfalls ist von den getroffenen Feststellungen auszugehen.
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