RS0119434 – OGH Rechtssatz
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss im Fall der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung durch den Unterhaltsschuldner Wohnungskosten, die er andernfalls selbst zahlen müsste, in angemessener Höhe auf seinen Geldunterhaltsanspruch anrechnen lassen. Kosten der Wohnversorgung als Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten begründen daher unterhaltsrechtlich gewöhnlich keinen Sonderbedarf, den der Geldunterhaltsschuldner - neben dem nach allgemeinen Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit einerseits und des Bedarfs andererseits bemessenen Unterhalt - zusätzlich zahlen muss.