Wurde gemäß § 6 EuRAG nach erfolgloser Aufforderung kein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht, ist in sinngemäßer Anwendung des § 10 ZustG vorzugehen und die Zustellung an den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt durch Hinterlegung beim Gericht oder bei der Behörde vorzunehmen.
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