Die Mietzinshöhe ist nur auf Förderungsdauer förderungsrechtlich beschränkt. Es ist daher auch zulässig, schon während der Förderungsdauer für die Zeit danach einen anderen - dem MRG entsprechenden - Hauptmietzins zu vereinbaren.
…die Förderungsdauer förderungsrechtlich beschränkt und es daher zulässig ist, schon während der Förderungsdauer für die Zeit danach einen anderen, dem MRG entsprechenden Hauptmietzins zu vereinbaren (RS0119201). In den zu diesem Rechtssatz indizierten Entscheidungen 5 Ob 149/04b und 5 Ob 162/06k war der Sachverhalt allerdings jeweils…
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