Ob ein Verhalten einen Abgabentatbestand erfüllt, richtet sich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes, auch wenn das zu prüfende Verhalten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
…des Sachverhalts richtet, auch wenn das zu prüfende Verhalten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (RIS Justiz RS0109799 und RS0119095). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Hinzugefügt sei, dass das Referat der entscheidenden…
…erklärt der Beschwerdeführer auch nicht, weshalb der seinem Rechtsmittelvorbringen zugrunde gelegte Sachverhalt seinem wirtschaftlichen Gehalt nach einen Tatbestand der Abgabengesetze nicht erfüllen soll (RIS Justiz RS0119095, RS0109799; vgl auch VwGH 4. 10. 1995, 95/15/0080, betreffend die vom Filialleiter einer Bank durch Untreue erlangten Gelder). Der Einwand (der…
…keineswegs undeutlich (zum Abstellen auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt des zu beurteilenden Geschehens [hier: Einnahmen aus der Veräußerung von Scheinrechnungen] siehe RIS Justiz RS0109799 und RS0119095 sowie Lässig in WK 2 FinStrG § 33 Rz 2). [18] Die vermisste Begründung dieser Konstatierungen findet sich auf US 122 …
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