JudikaturOGH

RS0119213 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 2025

Wird von der Möglichkeit einer Ausdehnung im Sinne des § 36 Abs 2 DSt Gebrauch gemacht, kommt es entscheidend darauf an, dass dem auf Grund eines gehörigen Einleitungsbeschlusses in ein Disziplinarverfahren verfangenen Disziplinarbeschuldigten der disziplinarrechtliche Verfolgungswille der Disziplinarbehörde wegen einer konkret bezeichneten weiteren disziplinarrechtlichen Verfehlung in unmissverständlicher Weise bekannt gemacht wird, damit ihm die gebotene Möglichkeit zur ausreichenden Verteidigung und Beschaffung der erforderlich erscheinenden Beweismittel gewahrt bleibt. Wesentlich ist, dass diese Vorwürfe Gegenstand der Verhandlung waren und sich der Disziplinarbeschuldigte dazu verantwortet hat.

Rückverweise