JudikaturOGH

RS0119237 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 2004

Nach § 53 VersVG ist entgangener Gewinn nur dann zu ersetzen, soweit dies gesondert vereinbart worden ist. Sowohl in der "Groß-" als auch in der "Klein-Betriebsunterbrechungs-Versicherung" kommt es darauf an, dass durch eine versicherte Gefahr ein Sachschaden an einer Sache des Betriebs eintritt, der seinerseits zu einem Unterbrechungsschaden führt.

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