Seit der Einführung des § 460 ASVG am 1. 1. 1988 müssen die Formalvoraussetzungen dieser Bestimmung eingehalten werden, wenn sich der Arbeitnehmer auf ihn begünstigende Sondervereinbarungen (hier: zusätzliche Überstundenentgelte) - sei es auch im Rahmen einer Betriebsübung - berufen will (so schon 9 ObA 24/03z).
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