JudikaturOGH

RS0119103 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juli 2024

Bei dem Sicherungsmodell nach § 8 BTVG sind die Rückforderungsansprüche des Erwerbers gesichert, während beim grundbücherlichen Sicherstellungsmodell nach § 9 BTVG nicht der Rückforderungsanspruch des Erwerbers, sondern das besondere Interesse des Erwerbers an dem Erwerb einer bestimmten Wohnung gesichert ist.

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