Bereits geringere Umgestaltungen des Originallichtbildes (wie etwa Veränderungen durch Auswechseln der Farbe oder Ersetzen einzelner Teile des Bildes) reichen für das Vorliegen einer Bearbeitung aus.
Rückverweise
…bloße Vervielfältigung hinausgehen, etwa das Auswechseln von Farben oder das Ersetzen einzelner Teile des Bildes (4 Ob 58/04i mwN; RIS Justiz RS0119004). Eine solche Bearbeitung haben Mitarbeiter der Klägerin im vorliegenden Fall vorgenommen. Zwar war das Abfotografieren der Passbilder ein bloßer Vervielfältigungsakt; die darauf folgende Umgestaltung durch…