Ob ein redaktioneller Beitrag die Voraussetzungen eines Sprachwerks erfüllt oder bloß eine einfache Mitteilung über Tagesfragen im Sinn des § 44 Abs 3 UrhG ist, richtet sich nach seinem konkreten Inhalt, insbesondere danach, ob er eine individuelle geistige Leistung zum Ausdruck bringt. Die bloße Möglichkeit, den Inhalt der Meldung mit teils anderen Worten wiederzugeben, macht für sich allein einen Beitrag über aktuelle Tagesereignisse noch nicht zum Sprachwerk.
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