RS0119017 – OGH Rechtssatz
Nach überwiegender Meinung zu § 13b WEG 1975, in dessen zeitlichen Geltungsbereich sich der hier zu beurteilende Sachverhalt ereignet hat (vergleiche nunmehr die ausdrückliche Regelung in § 25 Abs 1 WEG 2002) ist außer dem Verwalter jeder einzelne Miteigentümer zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung legitimiert. Daneben ist für eine Einberufung durch einen gemeinschaftsfremden Dritten, mag er an der Übernahme der Hausverwaltung oder von Erhaltungsarbeiten oder sonst an den Belangen der Liegenschaft interessiert sein, kein Raum.