RS0119233 – OGH Rechtssatz
1. Der Umstand, dass der Stifter geschäftsunfähig wurde, bedeutet nicht, dass der Stifter im Sinne des § 33 Abs 1 PSG weggefallen und der Stiftungsvorstand zur Änderung der Stiftungserklärung legitimiert ist.
2. Das subsidiäre Recht des Stiftungsvorstandes auf Änderung der Stiftungserklärung setzt geänderte Verhältnissse voraus. Eine auslegungsbedürftige Letztbegünstigtenregelung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Änderungsrechtes nach § 33 Abs 2 PSG. In der Abwicklung einer aufgelösten Privatstiftung obliegt dem Stiftungsvorstand die Feststellung des Letztbegünstigten.