JudikaturOGH

RS0118901 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juli 2013

Auch in dem Fall, dass der Ehegatte erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Ehescheidung aus den im § 68a Abs 2 EheG genannten Gründen nicht oder nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähig ist, kann dies einen Unterhaltsanspruch begründen. Wobei die Unzumutbarkeit ihre Wurzeln in der einvernehmlichen ehebedingten Lebensgestaltung haben muss; ein Kausalzusammenhang zwischen dem Grund der Unzumutbarkeit (hier: Gesundheitszustand) und der Ehe ist hingegen nicht erforderlich.

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