JudikaturOGH

RS0119041 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2004

Bei der Bemessung der Mietzinsminderung ist bei Mietzinsvorauszahlungen der auf die Periode der Unbrauchbarkeit entfallende Mietzins zu ermitteln und entsprechend zu mindern. Bei Finanzierungsbeiträgen (Anteilen an den Grundkosten und Baukosten) bietet sich hiefür die Ermittlung der im fraglichen Zeitraum "abgewohnten" Mietzinsvorauszahlung nach den in § 17 Abs 4 WGG normierten Grundsätzen für die Berechnung eines (fiktiven) Rückzahlungsanspruchs an, weil sich danach auch die Bestimmbarkeit der Mietzinsvorauszahlung und somit des laufend zu entrichtenden Mietzinses bemisst. Dieser laufend geschuldete Mietzins (Teil der schon geleisteten und/oder noch geschuldeten Finanzierungsbeiträge) mindert sich, wenn der Bestandgegenstand zum bedungenen Gebrauch nicht taugt.

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