Das dem Mieter durch § 1096 ABGB gewährte zwingende Zinsminderungsrecht verdrängt für seinen Anwendungsbereich das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des § 1052 ABGB.
Rückverweise
…für seinen Rechtsstandpunkt nachteilig, würde er doch dann das Ersatzobjekt seit 1. 12. 2011 titellos benützen. 4. Nach der Rechtsprechung (RIS Justiz RS0119040; vgl RS0019989 [T2]) verdrängt das dem Mieter durch § 1096 ABGB gewährte zwingende Zinsminderungsrecht für seinen Anwendungsbereich das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des § 1052…
…verdrängt das dem Mieter durch § 1096 ABGB gewährte zwingende Zinsminderungsrecht für seinen Anwendungsbereich das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des § 1052 ABGB (RIS Justiz RS0119040; 1 Ob 198/13v). Das in § 1052 ABGB normierte Leistungsverweigerungsrecht gilt demnach für alle synallagmatischen Verträge, bei denen nicht eine Vorleistung…
…ABGB geht somit auch hier über eine Einzelfallbeurteilung nicht hinaus (RIS Justiz RS0020926). Zutreffend verweist das Berufungsgericht auch darauf, dass nach der Rechtsprechung (RIS Justiz RS0119040; RS0019989) das dem Mieter durch § 1096 ABGB gewährte zwingende Zinsminderungsrecht für seinen Anwendungsbereich das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des § 1052 ABGB verdrängt. Diese…