RS0118833 – OGH Rechtssatz
Die Versäumung der Klagefrist des § 231 Abs 2 EO führt - mangels rechtlichen Interesses an einer die Ausübung des Verteilungsbeschlusses gemäß § 231 Abs 2 EO nicht mehr berührenden Urteils- zur Abweisung der Widerspruchsklage.