JudikaturOGH

RS0118833 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2004

Die Versäumung der Klagefrist des § 231 Abs 2 EO führt - mangels rechtlichen Interesses an einer die Ausübung des Verteilungsbeschlusses gemäß § 231 Abs 2 EO nicht mehr berührenden Urteils- zur Abweisung der Widerspruchsklage.

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