JudikaturOGH

RS0118751 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 2004

Das Verbot des § 12 Abs 1 KSchG ist analog auf Verwertungsabreden anzuwenden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung macht allerdings die Abrede oder gar die Verpfändung nicht unwirksam, sondern führt nur zum Rückforderungsrecht und zur Beweislastumkehr des § 12 Abs 2 KSchG.

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